Achtung: unten stehende AGB’ s sind nicht mehr gültig, diese werden derzeit von der Rechtsanwalts - Kanzlei Kremnitz in Nördlingen überarbeitet und sind ab sofort nur für Tätigkeiten gültig als: 

Reiseleiter und Wanderführer

KEIN REISEVERANSTALTER!

 Ab 1.1.2011 Namensänderung:

Neuer Firmenname: Wanderguru

Alter Firmenname und Allgemeine Geschäftsbedingungen von BERG & Tal, Wellness-Wandern Bike & Hike, Inhaber: Gerhard Ditz

Abschluss des Teilnahmevertrages

Sie können Ihre Teilnahme persönlich, telefonisch oder schriftlich buchen. Mit Ihrer Anmeldung auf der Grundlage unserer Prospekte bieten Sie uns den Abschluss des Teilnahmevertrages verbindlich an. Es gilt nur der jeweils aktuelle Prospekt. Der Teilnahmevertrag kommt durch Annahme in Form unserer Teilnahme­bestätigung bzw. Rechnung zustande, die wir Ihnen unverzüglich nach Vertragsschluss zusen­den. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung aufge­führten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er nichts Gegenteiliges erklärt.

Bezahlung

Die Teilnahmekosten sind bei Anmeldung bar zu entrichten oder nach Erhalt der Rechnung, spätestens 14 Tage vor Teilnahmetermin ohne nochmalige Zahlungs­aufforderung auf unser Konto der Sparkasse Gunzenhausen zu überweisen. (Bankdaten siehe Rechnung)

Leistungen

Den Umfang der vertraglichen Leistungen entnehmen Sie unsrer Leistungs­be­schreibung (Katalog, Prospekte, Ablaufbeschreibungen) sowie den hierauf bezug­nehmenden Angaben in der Teilnahmebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistung verändern, bedürfen einer ausdrücklichen Bestätigung. Die im Prospekt enthaltenen Angaben sind für uns bindend. Wir behalten uns jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der Teilnehmer vor Buchung selbstverständlich informiert wird.

Leistungsänderungen

Änderungen oder Abweichungen einzelner Teilnahmeleistungen von dem verein­barten Inhalt des Teilnahmevertrags, die nach Vertragsabschluß notwendig werden, und die vom Veranstalter wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Veranstaltung nicht beeinträchtigen. Eventuelle Ge­währleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Wir verpflichten uns, Sie über Leistungs­än­derungen oder –Ab­weichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls werden wir Ihnen eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt an­bieten.

Rücktritt durch den Kunden

Sie können jederzeit vor Veranstaltungsbeginn von der Veranstaltung zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter. In Ihrem eigenen Interesse und zur Vermeidung von Missverständnissen, empfehlen wir Ihnen dringend den Rücktritt schriftlich zu erklären. Wir können als Ersatz für die ge­trof­fenen Veranstaltungsvorkehrungen und für unsere Aufwendungen eine Entschädi­gung verlangen (Veranstaltungspreis abzüglich ersparter Aufwendungen sowie ab­züg­lich der Einnahmen aus anderweitiger Verwendung der Leistungen). Wir können diesen Ersatzanspruch nach unserer Wahl konkret berechnen oder unter Berück­sichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunkts des Rücktritts zum Veranstaltungsbeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Veran­staltungspreis pauschalieren:

Ersatzpersonen

Bis zum Veranstaltungsbeginn kann der Teilnehmer verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Teilnahmevertrag eintritt. Der Veran­stalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Teilnahmeerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschrif­ten oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Teilnehmer dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Veranstaltungspreis und die durch den Eintritt des Dritten entstandenen Mehrkosten.

Rücktritt und Kündigung durch den Veranstalter

Wir können in folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten oder nach Antritt der Veranstaltung den Teilnahmevertrag kündigen:

Wir kündigen ohne Einhaltung einer Frist, wenn der Teilnehmer die Durchführung der Veranstaltung ungeachtet unserer Abmahnungen nachhaltig stört, oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigen wir, so behalten wir auch den Anspruch auf den Veran­staltungs­preis; es wird aber der Wert ersparter Aufwendungen und anderweitiger Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen angerechnet.

Wir kündigen bis 2 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei Nichterreichen einer aus­ge­schriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Ausschreibung (Prospekt/Katalog) für die entsprechende Veranstaltung auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall sind wir verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Veranstaltung hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Teilnahmepreis unver­züglich zurück.

Wir kündigen bis 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn, wenn die Durchführung der Veranstaltung nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für uns deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Veranstaltung so gering ist, dass die uns entstehenden Kosten bezogen auf diese Veranstaltung , eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze bedeuten würden. Das Rücktrittsrecht besteht jedoch nur, wenn wir die zu dem Rücktritt führenden Umstände nachweisen und wenn wir Ihnen ein vergleichbares Ersatzangebot unterbreitet haben. Den eingezahlten Teilnahmepreis erhalten Sie unverzüglich zurück. Zusätzlich erstatten wir pauschal Ihren Buchungsaufwand, sofern Sie von unserem Ersatzangebot keinen Gebrauch machen.

Aufhebung oder Änderung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände

Wird die Veranstaltung infolge bei Vertragsabschluß nicht voraussehbarer höherer Gewalt (Gewitter, Erdrutsch, Hochwasser, Sturm, Vereisung) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so werden wir (auch wenn sich dies erst vor Ort zeigt) versuchen, eine gleichwertige Alternative anzubieten. Ist dies nicht möglich oder zumutbar, so können sowohl Sie als auch wir den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so können wir für die bereits erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen eine angemessene Ent­schä­digung verlangen. Weiterhin sind wir verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Teil­nehmer zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Beförderung sind von den Par­teien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Teilnehmer zur Last.

Haftung des Veranstalters

Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns für:

· gewissenhafte Vorbereitung der Veranstaltung und Abwicklung

· die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Leistungen

· ein Verschulden der mit der Leistungserbringung betrauten Personen.

Die Teilnahme an unseren Veranstaltungen erfolgt auf eigene Gefahr. Wir haften insoweit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Gewährleistung

Wird die Veranstaltung nicht vertragsmäßig erbracht, so können Sie Abhilfe ver­langen. Wir können die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Wir können auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass wir eine gleichwertige Ersatzleistung erbringen.

Minderung des Veranstaltungspreises

Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Veranstaltung können Sie eine entsprechende Herabsetzung des Veranstaltungspreises verlangen. Der Ver­anstaltungspreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem der Wert der Veranstaltung in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert bestanden hätte. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Teilnehmer schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Kündigung

Wird eine Veranstaltung in Folge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leisten wir innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so können Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Teilnahmevertrag in Ihrem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen möglichst durch schriftliche Erklärung kündigen. Das­selbe gilt, wenn Ihnen die Veranstaltung infolge eines Mangels aus wichtigem und uns erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von uns verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse Ihrerseits gerechtfertigt wird. Sie schulden uns dann den, auf die in Anspruch genom­menen Leistungen entfallenden Teil des Teilnahmepreises, sofern diese Leistungen für Sie von Interesse waren.

Schadensersatz

Der Teilnehmer kann unbeschadet der Minderung oder Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Veranstaltung beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.

Beschränkung der Haftung

Unsere vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Teilnahmepreis beschränkt, soweit Ihnen ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig zugeführt wird, oder soweit wir für einen Ihnen entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind.

Wir haften nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Teilnahmebeschreibung als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

Ein Schadensersatzanspruch gegen uns ist insoweit beschränkt oder ausge­schlos­sen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Lei­stungs­träger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.

Mitwirkungspflicht

Sie sind verpflichtet, bei auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Sie sind insbesondere dazu verpflichtet, Ihre Beanstandungen unverzüglich uns vor Ort bzw. unseren Veranstaltungsleitern zur Kenntnis zu geben. Wir bzw. die Veranstaltungsleitung werden für Abhilfe sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlassen Sie schuldhaft einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Alle Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Veranstaltung haben Sie innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Veran­staltung gegenüber uns geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Sie Ansprüche geltend machen, wenn Sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden sind. Alle Ihre Ansprüche aus dem Teilnahmevertrag verjähren in 6 Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Veranstaltung dem Vertrag nach enden sollte. Haben Sie solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu dem Tag gehemmt, an dem wir die Ansprüche schriftlich zurückweisen.

Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Teilnahmevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Teilnahmevertrages zur Folge.